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 | | From: | _Joachim_Meyer | | Subject: | Re:_Re:_Wie_kann_man_eine_Spende_verbuchen_?? | | Date: | Wed, 19 Jan 2005 10:56:35 +0100 |
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 | " Roger Kluge" <6373@gmx.de> schrieb im Newsbeitrag news:892@lexware.bueroeasy... > Am Tue, 04 Jan 2005 19:44:01 +0100 schrieb Sebastian Niestrath: > > > Hallo, habe auch gespendet und diese Spende nun unter "sonst. betriebl. Ausgaben" verbucht. > Ist das ein Problem? Wie kann ich das rückgängig machen? > > Wenn die Spende über eine Überweisung geleistet wurde, kann man unterhalb > der ÜW das Konto wechseln. > > Zu Spenden ist sicher eine gute Sache, nur im allgemeinen kein für das > Unternehmen notwendiger Aufwand. Anders wäre es, wenn man eine Werbung für > das Unternehmen mit der "Spende" verknüpfen kann, aber hier besser einen > STB fragen. > > MfG Roger
Hallo, bin auch neu hier. Habe Lexware BE seit gut 14 Tagen. Besitze schon länger den Haufe Buchführungshelfer, gibt es für 29,90EUR, und habe hier mal nachgeschaut. Haufe Buchführunsghelfer hat übrigens eine Demoversion des Lexware Buchhalter plus, hier hat man jede Menge Vorlagen für Buchungssätze und auch ausführliche Handbücher im PDF-Format, die man auch auf Lexware BE inhaltlich übertragen kann.
Buchungen müßten so lauten:
Sachspende Ausbuchung des Wirtschaftsgutes mit Buchwert (hier Verkehrswert größer als der Buchwert):
Buchwertabgang -------------------- an Anlagekonto oder Betriebs- und Geschäftsausstattung an Umsatzsteuer
Buchung der Spende:
Sachspende --------------
an Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen an Umsatzsteuer
Alternativ könnte man auch buchen:
Privatentnahme ---------------- an Eigenverbrauch (Entnahme von Gegenständen zu 16% USt) an Umsatzsteuer
mit anschließender privater Spendenbescheinigung. Bei Geldspende sicherlich ähnlich verfahren, dann aber wohl ohne Umsatzsteuer.
Spenden sind Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke.
Wird ein Gegenstand als Sachspende aus dem Betriebsvermögen entnommen, kann die Entnahme mit dem Buchwert oder Teilwert angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut in unmittelbarem Anschluss an seine Entnahme bestimmten steuerfreien Zwecken dient (Einzelheiten vgl. hierzu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Der Ansatz mit dem Buchwert erfolgt nicht, wenn es sich um die Entnahme von Nutzungen und Leistungen handelt.
Die Umsatzsteuer muss als Entnahme behandelt werden, weil sie nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist (§ 12 Nr. 3 EStG).
Handelt es sich um eine nicht steuerbegünstigte Sachspende, so erfolgt die Entnahme stets mit dem Teilwert. Bei solchen Vorgängen entsteht regelmäßig eine Gewinnrealisierung (a. o. Ertrag), weil der Teilwert erfahrungsgemäß über dem Buchwert liegt.
MfG Joachim
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